(22.11.2021)
Österreich fährt wieder komplett herunter. Ab Montag (22.11.2021) gilt der bereits vierte „harte Lockdown“ in ganz Österreich. Was das genau für unseren Alltag bedeutet, haben wir hier für euch zusamengefasst. Die Informationen stammen vom Gesundheitsministerium, den vollständigen Überblick im Original findet ihr auch noch einmal HIER.
Maskenpflicht
- FFP2-Maske verpflichtend in allen geschlossenen Räumen, auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden)
Ausgangsbeschränkungen
- Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
- Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
– Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
– Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
– Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
– Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartneringesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
– Deckung religiöser Grundbedürfnisse
– Versorgung von Tieren
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
- Betreten von bestimmten Kundenbereichen
- Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen.
Verkehrsmittel
- Fahrgemeinschaften von haushaltsfremden Personen unterliegen der FFP2-Maskenpflicht
- Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist zurzeit nicht möglich.
Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen:
- Betriebsstätten des Handels sowie körpernaher Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen dürfen nicht betreten werden.
- Kundebereiche für nicht körpernahe Dienstleistungen (z.B. Tierarztbesuch) dürfen nur nach Vorlage eines 2-G Nachweises betreten werden. Kund:innen haben weiters eine Maske zu tragen. Ist dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Ausnahmen bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Es dürfen nur Waren angeboten werden die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte entsprechen. Hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:- öffentliche Apotheken
– Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
– Drogerien und Drogeriemärkte
– Banken
– Tankstellen
Schule
- Schule für alle, die sie brauchen
- Stundenplan bleibt aufrecht
- Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie Klassen- und Gruppenräumen.
- Kinder dürfen jedoch ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Schulen stellen Betreuung und Lernpakete für diese Kinder sicher.
- Details dazu finden Sie auf der Homepage des Bildungsministeriums
Ort der beruflichen Tätigkeit
- Generelle Home-Office-Empfehlung, auch Bundesbedienstete arbeiten von zuhause aus
Gastronomie
- Betriebsstätten der Gastronomie dürfen nur für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken betreten werden. Hierbei ist eine Maske zu tragen. Die Konsumation ist nicht im Umkreis von 50m gestattet.
- Advent- und Weihnachtsmärkte dürfen derzeit nicht stattfinden.