Seit 24.3. – 0:00 Uhr gelten neue Corona-Regeln. Voraussichtlich bis Mitte April. Damit will die Politik auf die Infektionszahlen reagieren. Die einzelnen Regeln im Überblick haben wir hier für euch zusammengefasst.
Gelockerte Quarantäne-Regeln
- Wer schwere Symptome hat, kann sich frühestens zehn Tage nach Beginn der Symptome freitesten (mit einem negativen PCR-Test oder einem positiven Test mit einem Ct-Wert von über 30). Und auch erst dann, wenn die Person seit 48 Stunden symptomfrei ist.
- Betroffene mit leichtem Verlauf können sich schon nach fünf Tagen freitesten, sofern sie seit 48 Stunden symptomfrei sind und der PCR-Test negativ ausfällt oder der Ct-Wert über 30 liegt.
Nach fünf Tagen gibt es auch die Möglichkeit, die Quarantäne ohne Test zu beenden. Hier gilt dann allerdings eine sogenannte „Verkehrsbeschränkung“ für fünf weitere Tage.
Was bedeutet „Verkehrsbeschränkung“?
- Bei Kontakt mit anderen Personen muss in dieser Zeit eine FFP2-Maske getragen werden – auch im privaten Wohnbereich.
- Gastronomie, Sportveranstaltungen oder Konzerte müssen gemieden werden.
- Bereiche wo nicht durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden kann, dürfen nicht betreten werden. zB Fitnessstudio.
- Betreffen diese Orte den Arbeitsort, so kann dieser dennoch aufgesucht werden – Voraussetzung ist dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske.
- Auch aus den fünf Tagen dieser „Verkehrsbeschränkung“ kann man sich freitesten. Dafür braucht es einen negativen PCR-Test oder einen positiven Test mit einem Ct-Wert größer oder gleich 30.
Hier gilt FFP2-Maskenpflicht
- an öffentlichen Orten (nur indoor, nicht outdoor)
- in Verkehrsmitteln wie zB Bus oder Bahn
- im gesamten Handel
- bei körpernahen Dienstleistungen
- in der Gastronomie (auf dem Weg zum Platz, nicht am Platz)
- in der Beherbergung
- in Sportstätten (außer bei der Sportausübung)
- in Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- an Arbeitsorten
- in Alten- und Pflegeheimen
- in Krankenanstalten
- bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (d.h. im Theater, der Oper, im Kino etc.)
- bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene Sitzplätze ab 100 Personen (d.h. bei Partys, Hochzeitsfeiern etc.). In diesem konkreten Fall hat der Veranstalter aber eine „Wahlmöglichkeit“. Entscheidet sich dieser für eine 3G-Kontrolle, gilt keine Maskenpflicht. Diese Wahlmöglichkeit gilt auch in der Nachtgastronomie.
Hier gilt keine FFP2-Maskenpflicht
- im privaten Wohnbereich
- am Verabreichungsplatz
- bei künstlerischen Darbietungen also zB bei Proben im Theaterensemble oder bei der privaten Chorprobe
- in der Nachtgastro, wenn dort beim Einlass 3-G Kontrolliert wird
Wie lange gilt die FFP2-Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt ab 24.3., 0:00 Uhr bis einschließlich 16. April 2022.
Weitere Infos findet ihr HIER.
Zusätzliche Regeln soll es für das „versorgungskritische Gesundheits- und Pflegepersonal“ bei „akutem Personalmangel“ geben. Sie gelten nur für asymptomatisch oder leicht Erkrankte, die jedenfalls seit zwei Tagen keine Symptome mehr haben. Sie sollen nach fünf Tagen auch ohne negativen Test wieder arbeiten gehen können, insofern sie beim Kontakt mit vulnerablen Personen eine Schutzausrüstung tragen.